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Europa

Die Landwirtschaftspolitik in Bayern wird entscheidend durch die Vorgaben auf europäischer Ebene, insbesondere durch die Gemeinsame Agrarpolitik der EU und zunehmend durch den Green Deal geprägt. Wichtige Impulse kommen aber auch durch andere Politikbereiche und Entscheidungsebenen wie der Umwelt-, Energie- und Verbraucherschutzpolitik.

Gemeinsame Agrarpolitik der EU (GAP)

Die GAP unterliegt einem ständigen Anpassungsprozess. Gründe dafür sind neue Herausforderungen im Bereich des Klima- und Ressourcenschutzes, veränderte Agrarmärkte oder neue gesellschaftliche Erwartungen an die Landwirtschaft. Die derzeitige GAP wurde 2015 in Bayern umgesetzt und baut weiterhin auf zwei Säulen. Die Schwerpunkte zielen insbesondere auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Landbewirtschaftung, eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, Innovation und die Entwicklung ländlicher Gebiete ab.

In Bayern stehen bis 2022 jährlich 950 Mio. € an EU-Mitteln für Direktzahlungen (1. Säule) und etwa 650 Mio. € (EU-, Bundes- und Landesmittel) für die ländliche Entwicklungspolitik (2. Säule) zur Verfügung. Die staatliche Förderung verfolgt mit den Direktzahlungen mehrere Ziele:

  • Ausgleich für die Einhaltung höherer EU-Standards gegenüber Nicht-EU-Staaten bei Umweltschutz, Tierschutz und Verbraucherschutz,
  • Sicherung und Stabilisierung der landwirtschaftlichen Einkommen zum Erhalt einer bäuerlichen Landwirtschaft,
  • Honorierung und Sicherung der vielfältigen öffentlichen Güter, die die Landwirtschaft erbringt.

Die 2. Säule umfasst gezielte Förderprogramme für Investitionen, für besonders nachhaltige und umweltschonende Bewirtschaftung, zum Ausgleich von Bewirtschaftungserschwernissen in benachteiligten Gebieten sowie Berggebieten und die ländliche Entwicklung. Hierbei werden folgende langfristige strategische Ziele verfolgt:

  • Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft verbessern,
  • eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen zu befördern und
  • Unterstützung der Wirtschaftskraft in den ländlichen Regionen.

GAP ab 2023

Die neue GAP wird nach den zwei Übergangsjahren 2021 und 2022 zum 1. Januar 2023 starten. Voraussetzung hierfür ist die Genehmigung des nationalen GAP-Strategieplanes durch die EU-Kommission. Der GAP-Strategieplan wurde in einem mehrstufigen Prozess gemeinsam von Bund und Ländern unter Beteiligung von Verbänden und Interessengruppen erarbeitet. Die 1. Säule (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft) mit Direktzahlungen, der erweiterten Konditionalität, den Förderungen in bestimmten Sektoren sowie dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem ist dabei für ganz Deutschland einheitlich festgelegt. Die Ausgestaltung und Umsetzung der 2. Säule (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) liegt in der Verantwortung der Länder. Eine Einreichung des GAP-Strategieplanes bei der EU-Kommission durch den Bund erfolgte am 21. Februar 2022.

Der finanzielle Rahmen der GAP für 2023 bis 2027 liegt für Bayern bei insgesamt 7,8 Mrd. €, davon stehen in der 1. Säule im Durchschnitt jährlich 888 Mio. € und in der 2. Säule 669 Mio. € (EU-, Bundes- und Landesmittel) zur Verfügung. Wesentliche Neuerungen stellen das Neue Umsetzungsmodell sowie die Grüne Architektur dar.

Neues Umsetzungsmodell

Kern des Neuen Umsetzungsmodells ist, dass jeder Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan konkrete eigene Ziele innerhalb eines vorgegebenen EU-Rahmens benennt, Maßnahmenbeschreibungen hierzu erarbeitet und die Zielerreichung jährlich nachzuweisen hat. Die Überprüfung der EU-Kommission bezieht sich damit künftig insbesondere darauf, ob der Mitgliedstaat die selbst gesteckten Ziele erreicht hat. Gleichzeitig sind aber weiterhin die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Fördermitteln sicherzustellen.

Eckpunkte der neuen Grünen Architektur

Die Grüne Architektur der neuen GAP sichert den weiteren Umbau, hin zu einer nachhaltigeren Nutzung der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser und Luft.

Bei der Grünen Architektur handelt es sich um das Zusammenspiel von

  • bundeseinheitlicher Konditionalität (bisher Cross Compliance und Greening),
  • bundeseinheitlichen Öko-Regelungen (als Teil der Direktzahlungen der 1. Säule) und
  • länderspezifischen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökolandbau, Tierwohl (als Teil der 2. Säule).

Erweiterte Konditionalität

Die Konditionalität beinhaltet Auflagen und Standards und damit Grundvoraussetzungen, die Landwirtinnen und Landwirte einhalten müssen, um Direktzahlungen der 1. Säule oder flächen- und tierbezogene Zahlungen der 2. Säule zu erhalten. Die Konditionalität geht über die bisherigen Anforderungen des Greening und Cross Compliance hinaus (erweiterte Konditionalität). Sie umfasst einerseits Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und andererseits Kriterien zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ).

Als besonders wichtig sind folgende Auflagen und Standards zu nennen:

Der Erhalt von Dauergrünland (GLÖZ 1), der Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2), die Einrichtung von Pufferstreifen entlang von Gewässern (GLÖZ 4) und die Bereitstellung von nichtproduktiven Flächen sowie den Erhalt von Landschaftselementen (GLÖZ 8).

Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern: Innerhalb eines Abstands von drei Metern entlang von Wasserläufen dürfen insbesondere keine Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel angewandt werden.

Nichtproduktive Flächen: 4 % des Ackerlandes pro Betrieb muss als nichtproduktive Fläche der Selbstbegrünung überlassen werden. Um betriebliche Härten zu vermeiden, gilt die Verpflichtung nicht für Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland sowie für Betriebe bis zu 50 ha mit vorwiegend (75 %) Grünland, Ackerfutterbau, Brache oder Leguminosen.

Öko-Regelungen

Circa ein Viertel der bisherigen Flächenprämie ist für Öko-Regelungen vorgesehen. Damit können Landwirte für freiwillig übernommene einjährige Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen unterstützt werden.

Folgende Maßnahmen werden angeboten:

  • Anlage von nichtproduktiven Flächen
    Die vorgesehene Förderhöhe beträgt für das erste Prozent Ackerland 1.300 € je ha, für das zweite Prozent 500 € je ha und für das dritte bis sechste Prozent 300 € je ha.
  • Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerflächen und in Dauerkulturen
    Die zusätzliche Anlage von Blühstreifen auf Ackerland und Dauerkulturflächen ist gesondert förderfähig. Die zusätzliche Anlage eines Blühstreifens wird mit 150 € je ha gefördert.
  • Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen
    Für Altgrasstreifen oder -flächen auf Dauergrünland sind Förderbeträge für das erste Prozent in Höhe von 900 € je ha, für das zweite und dritte Prozent in Höhe von 400 € je ha und für das vierte bis sechste Prozent in Höhe von 200 € je ha vorgesehen.
  • Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau, einschließlich Leguminosen
    Die vorgesehene jährliche Förderung beträgt 30 € je ha.
  • Erhalt von Agroforstsystemen
    Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt 60 € je ha Gehölzfläche.
  • Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs
    Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt 115 € je ha in 2023 und wird ab 2024 auf 100 € je ha verringert.
  • Extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit vier Kennarten
    Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt 240 € je ha in 2023 und wird bis 2026 auf 210 € je ha verringert.
  • Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
    Die vorgesehene Förderhöhe beträgt 130 € je ha in 2023 und wird bis 2026 auf 110 € je ha verringert. Zudem erfolgen Abschläge auf Ackerfutter.
  • Ausgleich für Bewirtschaftungsformen in Natura 2000-Gebieten
    Die vorgesehene Förderhöhe beträgt 40 € je ha.

Die von mehreren Seiten eingeforderten Änderungen bei einzelnen Förderhöhen (z. B. bei der Maßnahme Anbau vielfältiger Kulturen) hätten sehr sensitiv auf das von Seiten des Thünen-Instituts austarierte Gesamtförderbudget reagiert und zum Teil zu überproportionaler Inanspruchnahme in bestimmten Regionen Deutschlands geführt. Überzeichnungen des Budgets können zulasten der Höhe der Direktzahlungen gehen. Ziel Bayerns ist daher, den Landwirtinnen und Landwirten eine Aufwertung der Öko-Regelungen mit passenden Maßnahmen in der 2. Säule anzubieten.

Zudem gilt, dass das Programm der Öko-Regelungen jedes Jahr geändert und nachjustiert werden kann; spätestens 2024 erfolgt eine Halbzeitbewertung.

Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der 2. Säule

Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie die Förderung des Ökolandbaues der 2. Säule (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) bilden den dritten Grundpfeiler der Grünen Architektur. Zuständig für Ausgestaltung und Umsetzung sind die Länder.

Die bayerische Ausgestaltung der 2. Säule im GAP-Strategieplan besteht aus einer ausgewogenen Mischung von Bewährtem und Neuem. Etablierte Fördermaßnahmen wie das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) werden fortgeführt und weiterentwickelt. Einige bisher maßgeschneiderte Interventionen der 2. Säule können hingegen nicht mehr angeboten werden, da sie in die Öko-Regelungen (z. B. Altgrasstreifen, „Kennarten-Maßnahme“) überführt wurden. Die freiwerdenden Mittel werden für die bayerische Landwirtschaft aber nicht verloren gehen. Diese werden vielmehr für neue Maßnahmen eingesetzt, um die bayerischen Betriebe krisenfest und zukunftsfähig aufzustellen. So werden beispielsweise mit der Förderung der Existenzgründung für Junglandwirte, der Einführung einer Mehrgefahrenversicherung für Landwirte und einer Tierwohlförderung neue Akzente gesetzt. Geplante weitere neue Maßnahmen sind beispielsweise die Förderung kleiner Strukturen, Fördermaßnahmen für Feldvögel und Insekten, Maßnahmen für Humuserhalt sowie für den Moorschutz.

Im Einzelnen umfasst der bayerische Teil des GAP-Strategieplanes folgende Förderprogramme:

  • Ökologischer Landbau
  • KULAP
  • Vertragsnaturschutz
  • Ausgleichszulage
  • Einzelbetriebliche Investitionsförderung
  • Diversifizierungsförderung
  • Verbesserung der Marktstruktur
  • Ländliche Entwicklung
  • Europäische Innovationspartnerschaft
  • LEADER
  • Existenzgründung Junglandwirte
  • Mehrgefahrenversicherung
  • Tierwohl.

Im Gegensatz zu den einjährigen Öko-Regelungen binden sich die Begünstigten beim KULAP auch künftig für fünf Jahre.

Förderung des Agrarsektors und der Ernährungssicherheit

Wichtiges Ziel der GAP ist die Gewährleistung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen und die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der in der Landwirtschaft tätigen Personen.

Gerade die Erfahrungen der Covid-19-Pandemie haben aufgezeigt, welche Bedeutung der sicheren Versorgung mit hochwertigen, gesunden und regionalen Lebens- und Futtermitteln zukommt.

Die wirtschaftliche Stabilität der landwirtschaftlichen Betriebe ist auch Voraussetzung dafür, dass diese die gesamtgesellschaftlich gewünschten Umweltleistungen erbringen können.

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Direktzahlungen)

Zur Stabilisierung der Einkommen wird die Einkommensgrundstützung gewährt (der vorgesehene Betrag sinkt im Zeitablauf von 158 € je ha im Jahr 2023 auf ca. 149 € je ha im Jahr 2026).

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungsprämie)

Bayern hat sich bei den Verhandlungen zur nationalen Ausgestaltung der GAP erfolgreich u. a. für eine deutliche Stärkung der Umverteilungsprämie eingesetzt.

Zur Stärkung der kleineren und mittelgroßen Betriebe und als Ausgleich für deutlich höhere Bewirtschaftungskosten wird die Umverteilungsprämie von bisher 7 % auf künftig 12 % der Direktzahlungen erhöht.

Je Antragsteller werden bis zu 60 ha gesondert gefördert: Für die ersten 40 ha beträgt die vorgesehene Prämie im Jahr 2023 rd. 69 € je ha (absinkend bis 2026 auf 65 € je ha) und für weitere 20 ha 41 € je ha (absinkend bis 2026 auf 39 € je ha).

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Junglandwirte-Prämie)

Um Hofnachfolgern und Quereinsteigern den Start als Landwirtin und Landwirt zu erleichtern, wird die Junglandwirte-Prämie von bisher 1 % auf künftig ca. 3 % der Direktzahlungsmittel erhöht. Maximal 120 ha je Betrieb können für maximal 5 Jahre eine Förderung erhalten. Die vorgesehene jährliche Zahlung beträgt rd. 134 € je ha und Jahr.

Mit seiner hohen Zahl an Betrieben und damit auch an Hofnachfolgern wird Bayern in besonderem Maße von dieser Förderung profitieren können.

Gekoppelte Prämie für Mutterschafe, -ziegen und Mutterkühe

Zur besonderen Unterstützung der Mutterschaf-, Mutterziegen- sowie der reinen Mutterkuhhalter werden 2 % der Direktzahlungen als gekoppelte Direktzahlungen eingeführt. Damit kann eine besonders umwelt- und tierfreundliche Tierhaltungsform, die zudem unsere Kulturlandschaft erhält, unterstützt werden. Je Mutterschaf und -ziege werden ca. 35 €, je Mutterkuh ca. 75 € bereitgestellt (die Zahlungen sind wegen der steigenden Umschichtung in die 2. Säule leicht rückläufig).

Green Deal

Mit dem europäischen Green Deal soll innerhalb der EU-Mitgliedstaaten der Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft geschaffen werden, die bis 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr ausstößt und ihr Wachstum von der Ressourcennutzung abkoppelt. Um die entsprechenden Maßnahmen in allen Politikbereichen zu integrieren, wird von der EU-Kommission eine Vielzahl von (sich regelmäßig überschneidenden) Strategien und konkreten Gesetzesinitiativen vorgelegt.

Europäischer Green Deal – Übersicht in höherer Auflösung

 

Die Farm-to-Fork-Strategie (F2F-Strategie) stellt ein wesentliches Kernstück des Green Deals im Bereich der Landwirtschaft dar und fordert EU-weit bis zum Jahr 2030 u. a.

  • eine Verringerung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln um 50 %,
  • eine Steigerung des Anteils der ökologischen Landwirtschaft auf 25 %,
  • eine Verbesserung des Düngemitteleinsatzes (20 % Mengenreduktion, Reduzierung von Nährstoffverlusten um 50 %),
  • eine Erhöhung des Flächenanteils mit hoher Biodiversität auf 10 % der EU-Fläche sowie
  • eine Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen.

In Bayern gelten über das Volksbegehren Artenvielfalt in vielen dieser Bereiche schon heute entsprechende oder sogar darüberhinausgehende Anforderungen z. B.

  • Verringerung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes um 50 % bereits bis zum Jahr 2028,
  • Steigerung Anteil des ökologischen Landbaues bis zum Jahr 2030 sogar auf 30 %.

Die Farm-to-Fork Strategie ist von ihrer Zielsetzung her zu begrüßen. Allerdings bedarf es einer handelspolitischen Absicherung. Ansonsten drohen Nachteile nicht nur für Klimaschutz und Nachhaltigkeit, sondern auch für landwirtschaftliche Einkommen.

EU-Waldstrategie

Die EU-Kommission hat im Juli 2021 ihre im Green Deal angekündigte neue EU-Waldstrategie für 2030 veröffentlicht, die auf der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 aufbaut. Sie soll zu dem Ziel der EU beitragen, die Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 zu senken und bis 2050 klimaneutral zu sein. Kernpunkt der Strategie ist, die europäischen Wälder mit dem Fokus auf Klimaschutz und Erhalt der Biodiversität zu vergrößern und qualitativ zu steigern. Die Wälder sollen widerstandsfähiger gegenüber dem Klimawandel werden und damit ihre Multifunktionalität gewährleisten. Außerdem ist ein Fahrplan zur Pflanzung von drei Milliarden Bäumen bis 2030 Inhalt der EU-Waldstrategie.

Die Ziele der Kommission hinsichtlich Klimaschutz und Erhalt der Biodiversität sind ausdrücklich zu begrüßen. Um die drängenden Herausforderungen u. a. durch den Klimawandel erfolgreich zu meistern, ist aus bayerischer Sicht ein gemeinsames Vorgehen aller Beteiligten und Betroffenen notwendig. Dafür muss der Blick ganzheitlich auf alle drei Säulen der forstlichen Nachhaltigkeit gelegt werden, wie sie in der nachhaltigen und multifunktionalen Bewirtschaftung der bayerischen Wälder seit Generationen gelebt wird.

Biodiversitätsstrategie

Die Biodiversitätsstrategie beinhaltet Ziele und Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung geschützter Lebensräume und Arten. Vorgesehen sind unter anderem mehr Schutzgebiete und höherer Schutzstatus, was auch Deutschland und Bayern unmittelbar treffen wird. Gefordert wird z. B. ein strenger Schutz auf mindestens 10 % der EU-Fläche.

Wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung der Biodiversitätsstrategie wird sein, das Verfahren so zu begleiten, dass der Verzicht auf eine betriebswirtschaftlich optimierte Marktleistung durch die Honorierung von Biodiversitätsleistungen kompensiert werden kann.

"Fit for 55"-Paket

Mit dem Europäischen Klimagesetz wurde das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Juni 2021 auch gesetzlich festgeschrieben.

Als Zwischenziel wurde für 2030 eine Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber dem Referenzjahr 1990 festgelegt. Hierzu hat die EU-Kommission am 14. Juli 2021 ("Fit for 55"-Paket) sowie am 14. und 15. Dezember 2021 (Energie- und Mobilitätspaket) umfangreiche Gesetzgebungspakete vorgelegt, die die Grundlage zur Erreichung des Klimazieles für 2030 bilden sollen. Dazu sollen v. a. bereits bestehende EU-Vorschriften an die verschärften EU-Klimaziele angepasst oder einzelne neue Maßnahmen eingeführt werden.

Land- und Forstwirtschaft sind von der Verordnung für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) sowie der Lastenteilungsverordnung besonders betroffen.

Das von Deutschland geforderte Einsparziel übersteigt die Ziele des Bundesklimaschutzgesetzes deutlich. Aufgrund des Klimawandels erscheint die dem Sektor zugedachte Funktion als Teibhausgas-Senke unrealistisch. Als Folge ist zu befürchten, dass sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft unter politischen Druck geraten könnten und dass der Sektor nach 2035 eine Senkenfunktion für andere Bereiche übernehmen soll. Von bayerischer Seite wird daher gefordert, Mechanismen zur regelmäßigen und transparenten Überprüfung sowie ggf. Anpassung der politischen Zielvorgaben vorzusehen.